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AGBs

Allge­meine Bedin­gun­gen zur Nutzung von Räumen und Inven­tar (AGB)

in der Berg­trotte Oster­fin­gen, Trot­ten­weg 38, 8218 Oster­fin­gen.

  1. Nutzung

Die Nutzung der Räum­lich­kei­ten erfolgt ausschliess­lich zum Zweck der im Vertrag aufge­führ­ten Veran­stal­tung.

Die Berg­trotte Gastro­no­mie AG behält sich vor, Veran­stal­tun­gen abzu­leh­nen, soweit diese dem histo­ri­schen oder aktu­el­len Charak­ter der Berg­trotte zuwi­der­lau­fen.

Belegt werden ausschliess­lich die im Vertrag beschrie­be­nen Räume, Geräte, Einrich­tungs­ge­gen­stände und Aussen­be­rei­che.

Die Bele­gung weite­rer Räume, Einrich­tun­gen oder Gegen­stände kann – sofern verfüg­bar – auch während der Veran­stal­tung beim Vermie­ter oder einem von ihm beauf­trag­ten Mitar­bei­ten­den erfol­gen. Der Mieter verpflich­tet sich, die entspre­chen­den Nutzungs­ent­gelte auch ohne sepa­rate schrift­li­che Verein­ba­rung zu beglei­chen.

Die Bewir­tung erfolgt ausschliess­lich durch die Berg­trotte Gastro­no­mie AG.

2. Bele­gungs-, Auf- und Abbau­zei­ten

Der Fest­saal sowie die Trotte stehen am Veran­stal­tungs­tag ab 9:30 Uhr zur Verfü­gung.

Die verein­bar­ten Bele­gungs­zei­ten für Einrich­tung, Veran­stal­tung, Abbau und Reini­gung sind einzu­hal­ten. Die Räum­lich­kei­ten müssen am Folge­tag bis spätes­tens 9:00 Uhr voll­stän­dig geräumt und im ursprüng­li­chen Zustand über­ge­ben werden.

Bei Über­schrei­tung der verein­bar­ten Bele­gungs­zeit wird eine Entschä­di­gung von CHF 200.- pro ange­bro­chene Stunde erhoben.

Ein Aufbau am Vortag ist nur nach vorgän­gi­ger Abspra­che möglich. Die Kosten hierfür belau­fen sich – je nach Wochen­tag und Aufwand – auf CHF 1000.- bis CHF 5000.-.

Während des laufen­den Anlas­ses können keine Tische mehr einge­deckt, verscho­ben oder umge­stellt werden.

3. Aufga­ben des Veran­stal­ters

Der im Vertrag genannte Veran­stal­ter versi­chert, dass er nicht im Auftrag eines Dritten handelt. Eine Weiter­ver­mie­tung oder Über­las­sung der Miet­räume an Dritte ist nicht gestat­tet.

Der Veran­stal­ter sorgt für einen ordnungs­ge­mäs­sen Ablauf der Veran­stal­tung und hält sämt­li­che gesetz­li­chen, feuer- und poli­zei­li­chen Vorschrif­ten ein.

Die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen zum Jugend­schutz sind einzu­hal­ten. Der Veran­stal­ter über­nimmt hierfür die volle Verant­wor­tung.

Sofern für die Veran­stal­tung behörd­li­che Bewil­li­gun­gen (z. B. Verlän­ge­rung der Poli­zei­stunde, Feuer­werk) erfor­der­lich sind, hat der Veran­stal­ter diese recht­zei­tig einzu­ho­len und auf Verlan­gen vorzu­le­gen.

Für das öffent­li­che Abspie­len von Musik ist eine allfäl­lige SUISA-Lizenz durch den Veran­stal­ter selbst zu erwer­ben.

Die zuläs­sige Perso­nen­zahl der Räum­lich­kei­ten darf nicht über­schrit­ten werden.

4. Rück­sicht­nahme, Nacht­ruhe und Technik

Der Veran­stal­ter stellt sicher, dass Anwoh­ner an Sonn- und Feier­ta­gen sowie nach 22:00 Uhr weder durch die Veran­stal­tung noch durch Gäste oder Zulie­fe­rer in ihrer Nacht­ruhe gestört werden.

In der Trotte gilt ab 22:00 Uhr Nachtruhe.
Nicht verstärkte Gesprä­che sind erlaubt; Musik- oder Tonver­stär­kung ist ab diesem Zeit­punkt unter­sagt.

Der Veran­stal­ter sorgt für einen sach­ge­mäs­sen Umgang mit den Räum­lich­kei­ten, Einrich­tun­gen sowie tech­ni­schen Anlagen und befolgt die Weisun­gen der Berg­trotte Gastro­no­mie AG oder deren Mitar­bei­ten­den.

5. Getränke, Zusatz­an­ge­bote und Fremd­leis­tun­gen

Das Mitbrin­gen eigener Getränke ist nur gegen entspre­chende Gebüh­ren zuläs­sig. Diese werden dem Veran­stal­ter wie folgt in Rech­nung gestellt:

  • Wein
    – 7.5 dl: CHF 35.-
    – 1.5 l: CHF 70.-
    – 3.0 l: CHF 140.-
  • Spiri­tuo­sen
    – CHF 120.- pro Flasche

Zusatz­an­ge­bote wie Fotobox, Candy­bar oder Barbe­trieb werden grund­sätz­lich ausschliess­lich durch die Berg­trotte Gastro­no­mie AG ange­bo­ten. Der Einsatz exter­ner Anbie­ter ist nur nach vorhe­ri­ger Zustim­mung und gegen Gebühr zuläs­sig.

6. Reini­gung, Entsor­gung und Infra­struk­tur

Für Deko­ra­tio­nen oder Mate­ria­lien wie Konfetti, Party­bom­ben oder vergleich­bare Artikel, die einen erhöh­ten Reini­gungs­auf­wand verur­sa­chen, wird eine zusätz­li­che Reini­gungs­ge­bühr nach Aufwand erhoben.

  • Entsor­gung von Abfall: CHF 16.- pro Sack
  • Gabelgeld:
    – ohne Kompo­nen­ten der Berg­trotte: CHF 7.- pro Person
    – mit Kompo­nen­ten der Berg­trotte: CHF 3.- pro Person
  • Stoff­ser­vi­et­ten: bei aufwän­di­ge­ren Stoff­ser­vier­ten fällt eine Zustzge­bühr von CHF 3.- pro Stück an
  • Feuer­schale inkl. Holz (ab Dämme­rung bis ca. 02:00 Uhr): CHF 40.-

7. Campie­ren

  • Das Campie­ren auf dem Areal ist nur nach vorhe­ri­ger Abspra­che erlaubt.
  • Es wird eine Gebühr von CHF 100.- pro Fahr­zeug und Nacht erhoben.

8. Miet­preis, Zahlung und Rück­tritt

Die Höhe der Entschä­di­gung richtet sich nach der jeweils gülti­gen Preis­liste sowie allfäl­li­gen Sonder­ver­ein­ba­run­gen.

Nach dem Anlass erhält der Veran­stal­ter eine Schluss­rech­nung, welche innert 10 Tagen ohne Abzug zu beglei­chen ist.

Sofern eine Akon­to­zah­lung verein­bart wurde, ist diese spätes­tens 7 Tage vor Veran­stal­tungs­be­ginn fällig und wird an die Schluss­rech­nung ange­rech­net.

Ein Rück­tritt ist bis 8 Wochen vor Veran­stal­tungs­be­ginn möglich; die Anzah­lung wird nicht zurück­er­stat­tet. Danach gelten folgende Stor­no­kos­ten bezogen auf die verein­barte Konsu­ma­tion:

  • bis 6 Wochen vorher: 25 %
  • bis 4 Wochen vorher: 50 %
  • bis 2 Wochen vorher: 75 %
  • inner­halb der letzten 2 Wochen: 100 %

9. Haftung

Für Garde­robe, Bargeld, Wert­sa­chen und persön­li­che Gegen­stände über­nimmt die Berg­trotte Gastro­no­mie AG keine Haftung.

Der Veran­stal­ter haftet für Schäden an Räumen, Einrich­tun­gen und Infra­struk­tur sowie für Schäden, die durch Gäste verur­sacht werden.

10. Rück­tritt durch den Vermie­ter

Die Berg­trotte Gastro­no­mie AG ist berech­tigt, aus wich­ti­gen Gründen jeder­zeit vom Vertrag zurück­zu­tre­ten oder diesen frist­los zu kündi­gen. Allfäl­lige Schäden gehen zulas­ten des Veran­stal­ters.

11. Gutscheine

Gutscheine, die im Rahmen von Messen oder anderen Aktio­nen ausge­ge­ben werden, sind nicht mit anderen Gutschei­nen kombinierbar.
Prozentuale Gutscheine, die auf diesem Weg erwor­ben oder erhal­ten wurden, gelten für maximal 10 Personen.
Die Gültig­keits­dauer ist auf dem jewei­li­gen Gutschein vermerkt.

12. Salva­to­ri­sche Klausel

Sollten einzelne Bestim­mun­gen dieser AGB unwirk­sam oder undurch­führ­bar sein, bleibt die Gültig­keit der übrigen Bestim­mun­gen unbe­rührt.

Oster­fin­gen, Stand: 22. Dezem­ber 2025