Allgemeine Bedingungen zur Nutzung von Räumen und Inventar (AGB)
in der Bergtrotte Osterfingen, Trottenweg 38, 8218 Osterfingen.
- Nutzung
Die Nutzung der Räumlichkeiten erfolgt ausschliesslich zum Zweck der im Vertrag aufgeführten Veranstaltung.
Die Bergtrotte Gastronomie AG behält sich vor, Veranstaltungen abzulehnen, soweit diese dem historischen oder aktuellen Charakter der Bergtrotte zuwiderlaufen.
Belegt werden ausschliesslich die im Vertrag beschriebenen Räume, Geräte, Einrichtungsgegenstände und Aussenbereiche.
Die Belegung weiterer Räume, Einrichtungen oder Gegenstände kann – sofern verfügbar – auch während der Veranstaltung beim Vermieter oder einem von ihm beauftragten Mitarbeitenden erfolgen. Der Mieter verpflichtet sich, die entsprechenden Nutzungsentgelte auch ohne separate schriftliche Vereinbarung zu begleichen.
Die Bewirtung erfolgt ausschliesslich durch die Bergtrotte Gastronomie AG.
2. Belegungs-, Auf- und Abbauzeiten
Der Festsaal sowie die Trotte stehen am Veranstaltungstag ab 9:30 Uhr zur Verfügung.
Die vereinbarten Belegungszeiten für Einrichtung, Veranstaltung, Abbau und Reinigung sind einzuhalten. Die Räumlichkeiten müssen am Folgetag bis spätestens 9:00 Uhr vollständig geräumt und im ursprünglichen Zustand übergeben werden.
Bei Überschreitung der vereinbarten Belegungszeit wird eine Entschädigung von CHF 200.- pro angebrochene Stunde erhoben.
Ein Aufbau am Vortag ist nur nach vorgängiger Absprache möglich. Die Kosten hierfür belaufen sich – je nach Wochentag und Aufwand – auf CHF 1000.- bis CHF 5000.-.
Während des laufenden Anlasses können keine Tische mehr eingedeckt, verschoben oder umgestellt werden.
3. Aufgaben des Veranstalters
Der im Vertrag genannte Veranstalter versichert, dass er nicht im Auftrag eines Dritten handelt. Eine Weitervermietung oder Überlassung der Mieträume an Dritte ist nicht gestattet.
Der Veranstalter sorgt für einen ordnungsgemässen Ablauf der Veranstaltung und hält sämtliche gesetzlichen, feuer- und polizeilichen Vorschriften ein.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz sind einzuhalten. Der Veranstalter übernimmt hierfür die volle Verantwortung.
Sofern für die Veranstaltung behördliche Bewilligungen (z. B. Verlängerung der Polizeistunde, Feuerwerk) erforderlich sind, hat der Veranstalter diese rechtzeitig einzuholen und auf Verlangen vorzulegen.
Für das öffentliche Abspielen von Musik ist eine allfällige SUISA-Lizenz durch den Veranstalter selbst zu erwerben.
Die zulässige Personenzahl der Räumlichkeiten darf nicht überschritten werden.
4. Rücksichtnahme, Nachtruhe und Technik
Der Veranstalter stellt sicher, dass Anwohner an Sonn- und Feiertagen sowie nach 22:00 Uhr weder durch die Veranstaltung noch durch Gäste oder Zulieferer in ihrer Nachtruhe gestört werden.
In der Trotte gilt ab 22:00 Uhr Nachtruhe.
Nicht verstärkte Gespräche sind erlaubt; Musik- oder Tonverstärkung ist ab diesem Zeitpunkt untersagt.
Der Veranstalter sorgt für einen sachgemässen Umgang mit den Räumlichkeiten, Einrichtungen sowie technischen Anlagen und befolgt die Weisungen der Bergtrotte Gastronomie AG oder deren Mitarbeitenden.
5. Getränke, Zusatzangebote und Fremdleistungen
Das Mitbringen eigener Getränke ist nur gegen entsprechende Gebühren zulässig. Diese werden dem Veranstalter wie folgt in Rechnung gestellt:
- Wein
– 7.5 dl: CHF 35.-
– 1.5 l: CHF 70.-
– 3.0 l: CHF 140.- - Spirituosen
– CHF 120.- pro Flasche
Zusatzangebote wie Fotobox, Candybar oder Barbetrieb werden grundsätzlich ausschliesslich durch die Bergtrotte Gastronomie AG angeboten. Der Einsatz externer Anbieter ist nur nach vorheriger Zustimmung und gegen Gebühr zulässig.
6. Reinigung, Entsorgung und Infrastruktur
Für Dekorationen oder Materialien wie Konfetti, Partybomben oder vergleichbare Artikel, die einen erhöhten Reinigungsaufwand verursachen, wird eine zusätzliche Reinigungsgebühr nach Aufwand erhoben.
- Entsorgung von Abfall: CHF 16.- pro Sack
- Gabelgeld:
– ohne Komponenten der Bergtrotte: CHF 7.- pro Person
– mit Komponenten der Bergtrotte: CHF 3.- pro Person - Stoffservietten: bei aufwändigeren Stoffservierten fällt eine Zustzgebühr von CHF 3.- pro Stück an
- Feuerschale inkl. Holz (ab Dämmerung bis ca. 02:00 Uhr): CHF 40.-
7. Campieren
- Das Campieren auf dem Areal ist nur nach vorheriger Absprache erlaubt.
- Es wird eine Gebühr von CHF 100.- pro Fahrzeug und Nacht erhoben.
8. Mietpreis, Zahlung und Rücktritt
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste sowie allfälligen Sondervereinbarungen.
Nach dem Anlass erhält der Veranstalter eine Schlussrechnung, welche innert 10 Tagen ohne Abzug zu begleichen ist.
Sofern eine Akontozahlung vereinbart wurde, ist diese spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn fällig und wird an die Schlussrechnung angerechnet.
Ein Rücktritt ist bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn möglich; die Anzahlung wird nicht zurückerstattet. Danach gelten folgende Stornokosten bezogen auf die vereinbarte Konsumation:
- bis 6 Wochen vorher: 25 %
- bis 4 Wochen vorher: 50 %
- bis 2 Wochen vorher: 75 %
- innerhalb der letzten 2 Wochen: 100 %
9. Haftung
Für Garderobe, Bargeld, Wertsachen und persönliche Gegenstände übernimmt die Bergtrotte Gastronomie AG keine Haftung.
Der Veranstalter haftet für Schäden an Räumen, Einrichtungen und Infrastruktur sowie für Schäden, die durch Gäste verursacht werden.
10. Rücktritt durch den Vermieter
Die Bergtrotte Gastronomie AG ist berechtigt, aus wichtigen Gründen jederzeit vom Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen. Allfällige Schäden gehen zulasten des Veranstalters.
11. Gutscheine
Gutscheine, die im Rahmen von Messen oder anderen Aktionen ausgegeben werden, sind nicht mit anderen Gutscheinen kombinierbar.
Prozentuale Gutscheine, die auf diesem Weg erworben oder erhalten wurden, gelten für maximal 10 Personen.
Die Gültigkeitsdauer ist auf dem jeweiligen Gutschein vermerkt.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Osterfingen, Stand: 22. Dezember 2025