Allgemeine Bedingungen zur Nutzung von Räumen und Inventar (AGB)
in der Bergtrotte Osterfingen, Trottenweg 38, 8218 Osterfingen.
Nutzung
Die Nutzung erfolgt zum Zweck der im Vertrag aufgeführten Veranstaltung.
Die Bergtrotte Gastronomie AG behält sich vor, Veranstaltungen abzulehnen, soweit diese den historischen und aktuellen Charakter der Bergtrotte zuwiderlaufen.
Belegt werden ausschliesslich die im Vertrag beschriebenen Räume, Geräte bzw. Einrichtungsgegenstände und Aussenbereiche.
Die Belegung weiterer Räume, Einrichtungen und Gegenständen kann, sofern verfügbar, auch während der Veranstaltung beim Vermieter bzw. einem von ihm beauftragten Mitarbeiter erfolgen. Der Mieter erklärt sich mit der Nutzung bereit, die entsprechenden Nutzungsentgelte unabhängig von einer schriftlichen Vereinbarung zu zahlen.
Die vereinbarte Belegungszeit für die Einrichtung, die Veranstaltung, den Abbau und die Reinigung sind einzuhalten. Eine Verlängerung der Raumbelegung über die vereinbarte Belegungszeit hinaus, ist ausnahmsweise, wenn die Räume nicht anderweitig benötigt werden, möglich. Der Mieter erklärt sich, bei über die Vertragszeit hinausgehender Belegung, bereit, die entsprechenden Nutzungsentgelte unabhängig von einer schriftlichen Vereinbarung zu zahlen.
Die Bewirtung erfolgt ausschliesslich durch die Bergtrotte Gastronomie AG.
Aufgaben des Veranstalters
Der im Vertrag angegebene Veranstalter versichert, dass er nicht im Auftrag eines anderen Veranstalters handelt. Er ist nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsachen einem Dritten zu überlassen oder weiter zu vermieten.
Der Veranstalter sorgt für einen ordnungsgemässen Ablauf seines Anlasses. Er hat alle ordnungsbehördlichen, feuer- und polizeilichen Vorschriften einzuhalten.
Der Mieter erkennt die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz und übernimmt die Haftung für deren Einhaltung. Sofern für die vereinbarte Veranstaltung eine behördliche Genehmigung (Verlängerung der Polizeistunde, Abbrennen von Feuerwerk, Helikopterlandung etc.) erforderlich ist, hat der Veranstalter diese der Bergtrotte Gastronomie AG auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.
Falls der Veranstalter öffentlich Musik abspielt, so hat er sich dafür die Lizenz der Suisa zu erwerben. Im Freundes- und Verwandtenkreis wird keine Lizenz benötigt.
Der Mieter sorgt dafür, dass die zugelassene Personenzahl der Räumlichkeiten nicht überschritten wird.
Der Veranstalter sorgt dafür, dass bei Anlässen an Sonn- und Feiertagen und nach 22 Uhr die Anwohner weder durch die Veranstaltung selbst noch durch deren Gäste und Zulieferer in ihren Ruhebedürfnissen gestört werden.
Der Veranstalter sorgt für einen sachgemässen Umgang mit den Räumlichkeiten, Einrichtungen und Gegenständen und für die Umsetzung der Weisungen der Bergtrotte Gastronomie AG bzw. einem von diesem beauftragten Mitarbeitenden. Dies gilt insbesondere im Umgang mit den elektrischen- und AV-Anlagen.
Die Nutzung der Räume erfolgt gemäss den im Nutzungsvertrag vereinbarten Zeiten. Spätere Übergaben und allfällig notwendige Nachbesserungen werden gemäss Nutzungsvertrag dem Mieter verrechnet.
Rücktritt vom Nutzungsvertrag
Die Bergtrotte Gastronomie AG ist berechtigt, bis zum Überlassungstermin jederzeit aus wichtigen Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts verzichtet der Veranstalter hiermit unwiderruflich auf die Geltendmachung ihm hierdurch ggf. erwachsener Ansprüche.
Die Bergtrotte Gastronomie AG ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ausserordentlich zu kündigen, wenn der Veranstalter die Mieträume entgegen seiner Verpflichtung nutzt. Gleiches gilt, wenn eine solche unbefugte Nutzung zu befürchten ist.
Der Veranstalter hat der Bergtrotte Gastronomie AG alle Schäden zu ersetzen, die der Bergtrotte Gastronomie AG durch den ausserordentlichen Rücktritt entstehen.
Mietpreis/Mietpreiszahlung/Rücktrittsrechte
Für die Nutzung der Mietpreissachen ist eine Entschädigung zu entrichten. Die Höhe richtet sich nach der jeweils aktuellen Preisliste zzgl. etwaiger Sondervereinbarungen.
Der Veranstalter erhält nach dem Anlass eine Rechnung. Diese ist innerhalb von 10 Tagen ohne Abzüge zu begleichen.
Soweit eine Vorauszahlung festgesetzt wurde, wird dem Veranstalter über den voraussichtlichen Rechnungsbetrag eine Abschlagsrechnung gestellt, welche spätestens 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung einzuzahlen ist. Die Akontozahlung wird bei der Schlusszahlung angerechnet.
Der Veranstalter kann bis 8 Wochen vor dem Anlass vom Vertrag zurücktreten, die Anzahlung wird nicht zurückerstattet.
Bei Rücktritt nach diesem Zeitpunkt wird zusätzlich ein Anteil der vereinbarten Mindestkonsumation (Mietpreis plus anteiliger Menüpreis) nachfolgender Staffelung fällig:
bis 6 Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn: 25 %
bis 4 Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn: 50 %
bis 2 Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn: 75 %
Bei einem Rücktritt innerhalb der letzten beiden Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn ist der volle Mietpreis fällig.
Haftung
Für Wertsachen, Bargeld, Garderobe und andere Gegenstände wird von der Bergtrotte Gastronomie AG keine Haftung übernommen.
Der Veranstalter haftet insbesondere für Schäden, die durch fahrlässigen bzw. unsachgemässen Umgang mit gemieteten und eingebrachten Einrichtungen und technischen Ausstattungen entstehen.
Der Veranstalter haftet insbesondere für Schäden, die von Besuchern der von ihm organisierten Veranstaltung verursacht werden, soweit er durch die Art, den Inhalt oder die Gestaltung der Veranstaltung schuldhaft hierzu beigetragen hat oder er zumindest hätte entsprechende Schäden vorhersehen können und zumutbare Schutzmassnahmen unterlassen hat.
Bezeichnung des Vermieters
Vermieter ist die Bergtrotte Gastronomie AG, Trottenweg 38, 8218 Osterfingen.
10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen (AGB) unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Bedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich diese Allgemeinen Bedingungen als lückenhaft erweisen.
Osterfingen, 11. Juni 2025